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Hessen ermöglicht Stoffpreisgleitklauseln bei öffentlichen Aufträgen25.05.2022 - HHT 22/02 - Hessen ermöglicht Stoffpreisgleitklauseln bei öffentlichen Aufträgen

Hessen ermöglicht Stoffpreisgleitklauseln bei öffentlichen Aufträgen
Dank an das Land, Appell an öffentliche Auftraggeber

Immer mehr Handwerksbetriebe sind von Lieferengpässen und daraus folgenden enormen Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten betroffen. Dies hat zur Folge, dass die Preiskalkulation für eine Auftragsabgabe zum unkalkulierbaren Risiko wird, wenn zwischen Angebot und Ausführung die Preise für die benötigten Materialien massiv gestiegen sind. Stefan Füll, Präsident des Hessischen Handwerkstages, zeigt sich erfreut, dass nun auch in Hessen Stoffpreisgleitklauseln bei öffentlichen Aufträgen ermöglicht wurden: „Das Handwerk hat die Einführung von Preisgleitklauseln schon länger gefordert. Wir sind erleichtert, dass Hessen in der gegenwärtig sehr schwierigen Zeit unseren heimischen Betrieben auch bei Baumaßnahmen des Landes und der Kommunen entgegenkommt. Da die Preise vielfach durch die Decke gehen, darf die Möglichkeit dieser Klauseln allerdings nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss auch tatsächlich angewendet werden. Im Sinne eines fairen Miteinanders von Auftraggebern und Auftragnehmern darf die Kostenexplosion nicht allein zu Lasten der Betriebe gehen." 

Betriebe könnten in Existenznot geraten, wenn ihre Auftraggeber auf die niedrigen Preise von vor einigen Monaten bestehen. Um dem entgegenzuwirken hat der Bund für bestimmte Baumaterialien und Betriebsmittel geregelt, dass eine sogenannte Stoffpreisgleitklausel in neue und laufende sowie bestehende Vergabeverfahren des Bundes implementiert werden kann. Mit dieser Klausel werden Preisänderungen abstrakt mittels festgelegter Parameter ermittelt und das Risiko schwankender Preise auf öffentliche Auftragnehmer und private Auftragnehmer verteilt. Die Landesregierung hat durch entsprechende Erlasse jetzt geregelt, dass eine solche Klausel auch für Aufträge für Baumaßnahmen des Landes und der hessischen Kommunen eingeführt werden kann. 

Stillstand auf Baustellen vermeiden 

Laut Füll hat zunächst das hessische Finanzministerium mit einem Erlass die Möglichkeit von Stoffpreisgleitklauseln für Baumaßnahmen des Landes eröffnet und kurz danach wurde seitens des hessischen Wirtschafts- und des Innenministeriums die Empfehlung ausgesprochen, die Vereinbarung von solchen Klauseln auch auf kommunaler Ebene anzuwenden. 

„Wir bedanken uns beim Land für die neuen Regelungen. Zwar hat sich das Handwerk insgesamt eine schlankere Regelung und vor allem eine verbindlichere Handhabung als die bloße Empfehlung gegenüber den Kreisen, Städten und Gemeinden gewünscht deshalb ist es jetzt besonders wichtig, dass die Kommunen von den Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch machen“, appellierte Füll. „Denn was wir alle nicht wollen, ist ein Stillstand auf den Baustellen aufgrund rechtlicher Unstimmigkeiten. Materialengpässe und Lieferschwierigkeiten bremsen die Bautätigkeit ohnehin schon gehörig aus.“ 

Ausdrücklich begrüßt Präsident Füll zudem, dass die Erlasse in Hessen bis zum 31. Dezember 2022 gelten, während der Bundeserlass nach derzeitigem Stand schon zum 30. Juni 2022 ausläuft: „Wir könnten uns hier auch eine dauerhafte Flexibilisierung des öffentlichen Auftragswesens vorstellen", blickt der Handwerkspräsident abschließend in die Zukunft.