Coronavirus Corona Pandemie Viren
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Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen rund um das Coronavirus, die wir stets aktualisieren. FAQs zur Coronakrise - wichtige Hinweise!

Wir haben verschiedene Informationsangebote für Sie zusammengestellt:

Das Corona-Virus verbreitet sich rasant in Deutschland. Handwerksbetriebe stehen vor immensen Herausforderungen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen und aktualisieren diese Seite fortlaufend.

For different languages please follow:  soziales.hessen.de (Fremdsprachliche Informationen zum Corona-Virus)

Arbeitsschutz und behördliche Maßnahmen

Was können Handwerker tun, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen?

 Um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten, beherzigen Sie bitte folgende Verhaltensregeln:

  • Waschen Sie Ihre Hände häufiger am Tag gründlich mit Seife. Ebenso können Desinfektionsmittel hilfreich sein.
  • Halten Sie die übliche Husten- und Nies-Etikette ein. Niesen Sie z.B. stets in die Armbeuge. Sorgen Sie auch für eine baldige und sichere Entfernung von Einmal-Taschentüchern.
  • Verzichten Sie auf das Händeschütteln und halten Sie nach Möglichkeit körperlichen Abstand (1,5 bis 2 Meter).
  • Bei begründetem Verdacht, selbst infiziert zu sein, gehen Sie nicht direkt in eine Arztpraxis, sondern melden Sie sich dort zunächst telefonisch.
Wie sollen Betriebe bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Mitarbeitern reagieren?

Treten bei Mitarbeitern Ihres Betriebes Symptome einer Corona-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem wird Sie das Gesundheitsamt darüber informieren, wie Sie sich zu verhalten haben.



Welche Verpflichtungen haben Handwerksbetriebe gegenüber ihren Beschäftigten?

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich verpflichtet, Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen und konkrete Maßnahmen hieraus abzuleiten.



Welche Maßnahmen können die Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus treffen?

Die zuständige Behörde kann diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen. Hervorzuheben sind dabei die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot (§§ 30, 31 IfSG).

Bei einer Quarantänemaßnahme oder einem Beschäftigungsverbot kann nach dem IfSG eine Entschädigung für den Verdienstausfall verlangt werden. Beantragt wird dies beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. Nach dem IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen, diese Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist gemäß IfSG innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes oder dem Ende der Quarantäne geltend zu machen. Dem Arbeitgeber kann von der zuständigen Behörde auch ein Vorschuss gewährt werden.

Einen Entschädigungsanspruch haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Betriebsinhaber, sofern sie selbst von Quarantäne und Beschäftigungsverbot betroffen sind.

Weitere Infos unter:  service.hessen.de



Zahlreiche Geschäfte in Hessen müssen schließen: Sind davon auch Handwerksbetriebe betroffen?

Ab dem 20. April 2020 durften zahlreiche Geschäfte, die zuvor geschlossen wurden, wieder öffnen. Unabhängig von der Größe gilt das für den Handel mit Kraftfahrzeugen und den Handel mit Fahrrädern. Im Übrigen gilt, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen dürfen. Alle Geschäfte müssen die jeweiligen Auflagen zu Hygiene, Zutrittsbeschränkungen und persönlicher Schutzausrüstung beachten. 

Handwerker dürfen ihre Leistungen grundsätzlich weiter erbringen. 

Bäcker, Konditoren und Fleischer dürfen allerdings bis aus weiteres kein gastronomisches Angebot zum Verzehr vor Ort vorhalten. Eisdielen müssen geschlossen bleiben, sie dürfen aber ab dem 20. April 2020 einen Lieferservice sowie und auch einen Außer-Haus-Verkauf anbieten: Dabei ist sicherzustellen, dass das Eis nicht im Umkreis von 50 Metern verzehrt wird.

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind derzeit noch verboten: Das gilt für Friseursalons und Kosmetikstudios ebenso wie für die mobile Ausübung dieser Tätigkeiten. Ausgenommen vom Verbot sind medizinisch notwendige Behandlungen auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Bereits heute dürfen Friseursalons und Kosmetikstudios außerdem für den reinen Verkauf ihrer Produkte öffnen. Voraussetzung ist eine deutliche Information an die Kunden, dass derzeit keine handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden.

Bitte beachten Sie: Die konkrete Entscheidung obliegt den örtlichen Gesundheitsämtern und Ordnungsbehörden. Deren Verfügungen ist Folge zu leisten.

 Vierte Corona-VO konsolidiert - 20. April 2020

Auslegungshinweise Vierte Corona-VO Hessen

Weitere Infos unter:  www.bundesregierung.de



++ Update 22. April 2020, 17:22 Uhr ++

Ab dem 4. Mai 2020 sollen Friseurbetriebe wieder öffnen dürfen.

Für die konkrete Umsetzung hat die zuständige Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks aktuelle Arbeitsschutzstandards herausgegeben:

Zudem gibt es eine Hotline der Berufsgenossenschaft, unter der sich Mitgliedsbetriebe informieren können: 040 20207-1880.

Unklar ist noch, ab wann Kosmetikstudios wieder öffnen dürfen. Sobald Informationen hierzu vorliegen, werden wir an dieser Stelle darüber informieren.



Seit dem 23. März gilt in Hessen ein sogenanntes Kontaktverbot: Was bedeutet das für das Handwerk?

In Hessen dürfen sich ab sofort nur noch Gruppen von maximal zwei Personen gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten, es sei denn, sie stammen aus einem gemeinsamen Haushalt (z. B. Familien). Ausgenommen von diesem Kontaktverbot sind aber Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Für das Handwerk bedeutet dass, das Baustellen weiter betrieben und handwerkliche Leistungen beim Kunden weiter erbracht werden dürfen. Der Kontakt zwischen Mitarbeitern des eigenen Betriebes und anderer Gewerke sowie zum Kunden sollte dabei auf das notwendige Maß reduziert werden.

 Dritte Corona-VO Hessen - Konsolidiert - 20. April 2020

Weitere Infos unter:   www.hessen.de/presse/pressemitteilung

Spezielle Infos zum Verhalten auf Baustellen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Netzwerks gutes Bauen in Hessen:   Infoblatt Netzwerk Gutes Bauen

Nach Auskunft des Hessischen Wirtschaftsministeriums sind Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich verpflichtet, die rechtlich vorgeschriebenen Arbeiten an Feuerungsanlagen weiterhin auszuführen. Empfohlen wird jedoch, dass Bezirksschornsteinfeger mit den zuständigen Behörden und den betroffenen Eigentümern Absprachen im Einzelfall treffen, die der Betriebssicherheit genügen und zugleich für die Bürger akzeptabel sind (zum Beispiel Terminverschiebungen).



Kapitalbedarf und Finanzierung



Gibt es Soforthilfen für existenzbedrohte Betriebe und wie werden sie beantragt?

Ja. Das Land Hessen stellt gemeinsam mit dem Bund Soforthilfen bereit. Existenzgefährdete Handwerksbetriebe können einen einmaligen Zuschuss beantragen, um die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie zu mindern.

Die Beantragung erfolgt online über das Regierungspräsidium Kassel. 

 Informationen zur Antragstellung der Soforthilfe für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Wiesbaden



Welche Hilfen gibt es, damit mein Unternehmen liquide bleibt?

Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund von Umsatzausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen Kredit- und Bürgschaftsprogramme des Landes bereit. Dazu zählen:

  • Hessen-Mikroliquidität:
    Das Land Hessen bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein spezielles Hilfsprogramm für Kleinunternehmen an, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Gefördert werden Unternehmen mit maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten mit einem Direkt-Kredit der WIBank von 3.000 bis maximal 35.000 Euro. Dieser Überbrückungskredit dient zur kurzfristigen Abdeckung des Finanzbedarfs für bestehende Unternehmen und Selbständige. Die Darlehenslaufzeit beträgt sieben Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren mit einem festen Zinssatz von 0,75 Prozent pro Jahr. Es werden weder Sicherheiten noch Gebühren oder weitere Kosten verlangt.
    Weitere Infos und Kontaktdaten der Betriebswirtschaftlichen Berater der Handwerkskammer unter   www.hwk-wiesbaden.de/mikroliquiditaet
  • Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen in Hessen (hessische KMU):
    Über die Hausbank stellt die WIBank ein Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung. Die Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zusätzliche eigene Darlehensmittel in Höhe von weiteren 20 Prozent der Summe bereit. Diese Finanzierungsmittel sollen zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation dienen und den Unternehmen die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals ermöglichen. Die Darlehenslaufzeit beträgt zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ fünf Jahre mit zwei tilgunsfreien Jahren. Der aktuelle Zinssatz liegt bei 1,25 Prozent p.a. nominal.
    Weitere Infos unter:  www.wibank.de/wibank/liquiditaetshilfe 

  • Kapital für Kleinunternehmen (KfK):
    Handwerksbetriebe mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.
    Weitere Infos unter:  www.wibank.de/kfk

  • Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW):
    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten.
    Weitere Infos unter:  www.wibank.de/guw

  • Bürgschaften:
    Die Bürgschaftsbank Hessen GmbH hat ihr Angebot massiv erweitert:
    - Anhebung der Bürgschaftsobergrenze von 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro
    - Erhöhung der Bürgschaftsquote auf durchgängig bis zu 80 % für Betriebsmittel
    - Laufzeit der Bürgschaft bis zu 8 Jahren möglich
    - Verbesserte Bedingungen für Expressbürgschaften bis 250.000,- Euro (inklusive bereits bestehendem Bürgschaftsobligo)

    Diese Maßnahmen sind zunächst befristet bis Ende 2020. Mit den Bürgschaften können Kredite, die Betriebe über ihre Hausbank beantragen, besichert werden. Das beantragende Unternehmen sollte dabei in den Jahren vor der Krise wirtschaftlich erfolgreich gewesen sein. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank.

    Checkliste zu den erforderlichen Prüfungsunterlagen:  Bürgschaftsbank Checkliste Corona
    Weitere Infos unter:  https://bb-h.de/corona/ 


    Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften in der Regel über 1,25 Mio. Euro, um in Kooperation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abzusichern.
    Weitere Infos unter:  www.wibank.de/landesbuergschaften

Vergleichbare Hilfen bietet der Bund an. Weitere Infos unter: www.wibank.de/wibank/corona

Eine Übersicht über die Förderprogramme finden Sie zum Download unter: wirtschaft.hessen.de



Welche Förderung erhalten Handwerksbetriebe durch die KfW?

Handwerksbetrieben, die bis Ende 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, durch die Corona-Krise aber in finanzielle Schieflage geraten sind, stellt die KfW spezielle Förderprogramme zur Verfügung. Den passenden Kreditantrag für Ihre Hausbank können Sie hier vorbereiten:  corona.kfw.de.

Das hilft Ihrer Bank, den Kreditantrag schnellstmöglich an die KfW weiterzuleiten.



Gibt es steuerliche Erleichterungen für Betriebe, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind?

Ja. Das Bundesfinanzministerium hat eine umfassende Information über die steuerlichen Erleichterungen in der Corona-Krise herausgegeben:  www.bundesfinanzministerium.de

Weitere Infos unter:  www.bundesfinanzministerium.de



Können Betriebe in finanzieller Notlage eine Stundung ihrer Sozialversicherungsbeiträge beantragen?

Betriebe, die sich in finanzieller Notlage befinden, können eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Für den Nachweis der finanziellen Notlage ist eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, in der Regel ausreichend. Beantragt werden kann die Stundung der bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Monate März bis Mai 2020. Die Beitragsstundung setzt nicht voraus, dass zuvor Kurzarbeit eingeführt oder die anderen von der Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt wurden.

Weitere Infos:  Stundung SV-Beiträge - wichtige Hinweise

 

Sind Berufsgenossenschaften zur Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen zur Unfallversicherung bereit?

Die Mehrheit der Berufsgenossenschaften (BG) bieten Handwerksbetrieben, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe an. Das können Stundungen oder auch Ratenzahlungsvereinbarungen sein. Nähere Informationen zu den einzelnen BG finden Sie in den nachfolgenden Links:

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM):  www.bghm.de

Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM):  www.bgetem.de

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN):  www.bgn.de

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau):  www.bgbau.de

 

Können Beitragszahlungen zur Handwerkerrentenversicherung ausgesetzt werden?

Ja. Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.



Was sollten Handwerksbetriebe veranlassen, wenn sie aufgrund der Coronakrise derzeit ihren Kammerbeitrag nicht zahlen können?

Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Beitragsabteilung auf. Diese werden mit Ihnen zusammen eine Lösung zu finden.





Gibt es Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise?

Wenn die sonst übliche Arbeitszeit aufgrund der Corona-Krise wesentlich verringert wird oder ganz wegfällt, kommt Kurzarbeit in Betracht. Die Bundesregierung hat erleichterte Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld geschaffen. Diese Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:

  • Betriebe können Kurzarbeitergeld schon dann nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus wurde die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 12 auf 21 Monate verlängert. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 31. Januar 2020 und ist zunächst befristet bis Ende 2020.

Für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Weitere Infos unter:  www.arbeitsagentur.de

Bitte beachten Sie, dass die dort angegebene Hotline durchaus überlastet sein dürfte. Versuchen Sie in dem Fall die für Sie zuständige Arbeitsagentur per Mail zu erreichen.



Wie funktioniert die Einführung von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld?

Im Handwerk ist die Zulässigkeit von Kurzarbeit selten tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt. Daher muss die Kurzarbeit in den meisten Fällen mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird von den Agenturen für Arbeit in der Regel bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt. Hier finden Sie eine Musterformulierung für die vertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit:

 Mustervereinbarung zur Kurzarbeit

Über die konkreten Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeit informiert die Agentur für Arbeit:  www.arbeitsagentur.de

Informative Videos zum Kurzarbeitergeld gibt es von der Agentur für Arbeit auf YouTube:

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Ist Kurzarbeit auch bei Auszubildenden möglich?

Kurzarbeit ist bei Auszubildenden nur sehr eingeschränkt möglich. Zuvor müssen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Weitere Infos unter: www.frankfurt-main.ihk.de

Eine Alternative zur Kurzarbeit könnte es sein, eine Ausbildung in Teilzeit zu vereinbaren. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt:  Ausbildung in Teilzeit





Lieferungs- oder Auftragsausfälle



Was ist zu tun, wenn Lieferungen ausbleiben und Aufträge nicht erfüllt werden können?

In der aktuellen Krisensituation kommt es bei Handwerksbetrieben ebenso wie ihren Lieferanten nicht selten zu Betriebsschließungen sowie zu Materialengpässen. Dadurch können vertragliche Verpflichtungen oft nicht wie vereinbart erbracht werden. Es stellen sich dann Fragen nach möglichen Ansprüchen der Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und zu den Pflichten der Handwerker gegenüber ihren Kunden. Antworten liefert ein aktuelles Informationsblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks:  Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten

Grundsätzlich sollten Handwerksbetriebe, die ihre vertraglich vereinbarten Leistungen in der aktuellen Situation nicht erbringen können, ihre Kunden zeitnah informieren und gemeinsam mit diesen nach einvernehmlichen Lösungen suchen.





Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer



Müssen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen, obwohl sie befürchten, sich auf dem Weg dorthin oder bei Kollegen anzustecken?

Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht nach wie vor uneingeschränkt. Ein nicht erkrankter Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht verweigern, weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht. Das gleiche gilt auch bei der Rückkehr eines anderen Mitarbeiters aus einer gefährdeten Region.



Können Arbeitnehmer verlangen, im Homeoffice zu arbeiten?

Ein Anspruch des Arbeitnehmers, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Telearbeit stellt verschiedene Anforderungen an alle Beteiligten, zum Beispiel auch an die technische Infrastruktur. Zu bedenken sind ferner Aspekte des Datenschutzes, der Datensicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie versicherungstechnische Fragen.



Was passiert, wenn Arbeitnehmer wegen einer geschlossenen Kita oder Schule zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen?

Falls das Alter der Kinder eine Betreuung erfordert, müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (zum Beispiel durch Freunde, Verwandte oder den anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, besteht in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers (§ 275 Abs. 3 BGB). Das heißt, in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Jedoch besteht bei einem solchen Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, und selbst das auch nur für eine relativ kurze Zeit (§ 616 BGB). Zudem kann der Anspruch durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen weiter eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

Handwerker, die Notdienste für kritische Infrastrukturen anbieten (zum Beispiel Sanitär, Heizung, Elektrotechnik, Aufzugsanlagen), können unter Umständen eine Notbetreuung ihrer minderjährigen Kinder in der Kindertagesstätte (KITA) oder ähnlichen Einrichtungen beantragen.

Musterformular:  Notfallbetreuung Schlüsselberufe



Wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer oder auch der Betriebsinhaber selbst in Quarantäne bleiben müssen?

Bitte informieren Sie sich unter  "Arbeitsschutz und behördliche Maßnahmen".



Haben am Coronavirus erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Arbeitnehmer, die infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig sind, haben den normalen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wie bei jeder anderen Krankheit auch. Allerdings besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Erkrankung trifft. Ein Verschulden kommt etwa in Betracht, wenn der Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen.



Infos für Ausbilder und Auszubildende sowie für Meisterschüler und Dozenten



Finden bei den Handwerkskammer in Hessen derzeit Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) statt?

Nein. In Anlehnung an die allgemeinen Schulschließungen in Hessen, werden an allen Standorten und Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern in Hessen derzeit keine ÜLU-Kurse durchgeführt. Dies gilt bis auf Weiteres, nach aktuellem Stand jedoch mindestens bis 19. April 2020. Auszubildende setzen sich bitte mit ihren Ausbildungsbetrieben in Verbindung. Anstelle der ÜLU-Kurse gilt die reguläre Anwesenheitspflicht im Betrieb.

Dies betrifft ÜLU-Kurse der Handwerkskammer Wiesbaden. Für ÜLU-Maßnahmen von Innungen und Verbänden informieren Sie sich bitte auf deren Internetseiten.

 

Finden bei den Handwerkskammer in Hessen derzeit Prüfungen statt?

Nein. In Anlehnung an die allgemeinen Schulschließungen in Hessen, wurde bei Handwerkskammern in Hessen in der Zeit vom 16. März bis zum 19. April 2020 alle Zwischen-, Gesellen-, Abschluss- und Teil 1-Prüfungen abgesagt, sowie auch alle Fortbildungs- und Meisterprüfungen.
Weitere Infos unter erhalten Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammern.

Bereits begonnene Zwischenprüfungen gelten als komplett abgelegt und bestanden. Bis jetzt nicht abgelegte Zwischenprüfung werden nicht nachgeholt, sondern gelten ebenfalls als abgelegt und bestanden.
Ein Nachteil für die Lehrlinge entsteht dadurch nicht.

Etwas anderes gilt für die "Gestreckten Gesellenprüfungen": Dort sind sowohl der Teil 1 als auch der Teil 2 abzulegen und werden zu gegebener Zeit nachgeholt.



Finden bei den Handwerkskammern in Hessen derzeit Meistervorbereitungskurse oder andere Fort- und Weiterbildungen statt?

Nein. In Anlehnung an die allgemeinen Schulschließungen in Hessen, finden an allen Standorten und Bildungseinrichtungen der Handwerkskammer Wiesbaden, also sowohl in Wiesbaden als auch in Wetzlar, derzeit keine Meistervorbereitungskurse oder andere Fort- und Weiterbildungen statt. Dies gilt bis auf Weiteres, nach aktuellem Stand jedoch mindestens bis 19. April 2020.

Dies betrifft alle Fort- und Weiterbildungen sowie Meistervorbereitungskurse der Handwerkskammer Wiesbaden. Für Angebote von Innungen und Verbänden informieren Sie sich bitte auch auf deren Internetseiten.

Besteht für Auszubildende eine Anwesenheitspflicht im Betrieb an den Tagen, an denen der Berufsschulunterricht derzeit ausfällt?

Ja. Anstelle des Berufsschulunterrichtes gilt die reguläre Anwesenheitspflicht im Betrieb. Werden den Auszubildenden von der Berufsschule für die Zeit des Unterrichtsausfalls jedoch Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung per Email übersandt, dann haben sich die Auszubildenden mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen, wann und wo diese Aufgaben bearbeitet werden.

  Information des Hessischen Kultusministeriums zum Unterrichtsausfall an Berufsschulen



Allgemeine Informationen zu COVID-19 (Corona)

Der Hessische Industrie- und Handelskammertag hat eine hilfreiche Corona-Checkliste für Unternehmen zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Checkliste können zahlreiche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs und zur Sicherstellung der Liquidität abgearbeitet werden.

 Corona-Checkliste

Auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts finden Sie den stets aktualisierten Sachstand zum Thema Coronavirus sowie Hinweise zu vorbeugenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.

 www.rki.de

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik zusammengestellt.

 www.zdh.de

Auch auf der Seite des Bundesministerium für Gesundheit ist der jeweils tagesaktuelle Kenntnisstand zum Coronavirus zusammengefasst.

 www.bundesgesundheitsministerium.de

Auf der Seite des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration ist der jeweils aktuelle Stand zum Coronavirus mit Informationen für Hessen zusammengefasst.

 soziales.hessen.de

Viele Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Coronavirus sind darüber hinaus auch auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu finden.

 www.infektionsschutz.de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat häufige Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen zusammengefasst.

 www.bmas.de

Zu arbeitsrechtlichen Folgen für Handwerksbetriebe finden Sie einen Praxisleitfaden in Form eines PDF-Dokuments auf der Seite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

 www.arbeitgeber.de - Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Informationen des Auswärtigen Amtes.

 www.auswaertiges-amt.de





Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Ingvar Deist

Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung im Betrieb der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern

Bierstadter Straße 45
65189 Wiesbaden
Telefon 0611 136-169
Telefax 0611 136-8169
ingvar.deist@handwerk-hessen.de